Transportbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Zubaasa übernimmt Beförderungsaufträge ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für sämtliche Verträge zwischen Hagen-Wolf Kroiss, Krottenbachstraße 110/3/1, 1190 Wien (idF „Zubaasa“), und dem Auftraggeber über nationale sowie internationale Transportdienstleistungen – einschließlich etwaig vereinbarter Zusatzleistungen wie Transportversicherungen. Die AGB finden unabhängig von der Art des Vertragsschlusses Anwendung.

(2) Soweit in diesen Beförderungsbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für unternehmerische Auftraggeber mit Sitz in Österreich ergänzend die Bestimmungen der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Abweichende Klauseln der AÖSp gelten nur insoweit, als nicht zwingenden verbraucherrechtlichen Vorschriften (KSchG) widersprechen.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Vertragspartner des Auftraggebers ist Zubaasa. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die Zubaasa erbringt oder vermittelt.

(2) Beförderungsverträge über Sendungen, die nicht unter die in § 4 genannten Ausschlussgründe fallen, kommen mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung durch Zubaasa an den Auftraggeber, jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Sendung durch den Auftraggeber sowie durch die Übernahme in die Obhut von Zubaasa oder eines von diesem beauftragten Unternehmens („Einlieferung“ bzw. „Abholung“) nach Maßgabe dieser AGB zustande.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Vertragsabschluss ausdrücklich anzugeben, ob die Sendung Güter enthält, die gemäß § 4 von der Beförderung ausgeschlossen sind („Verbotsgüter“).

(4) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 3 Stornierung

(1) Der Auftraggeber ist - vorbehaltlich gesetzlicher Verbraucherrücktrittsrechte (siehe hierzu § 8) - berechtigt, Transportaufträge bis spätestens sechs (6) Stunden vor Beginn der geplanten und gebuchten Ausführungszeit zu stornieren. Die Stornierung hat in Textform ausschließlich per E-Mail, über den Messaging-Dienst WhatsApp oder telefonisch zu erfolgen und ist direkt an Zubaasa zu richten. Die hierfür maßgeblichen Kontaktdaten sind auf unserer Website unter www.zubaasa.at abrufbar.

(2) Erfolgt die Stornierung weniger als sechs (6) Stunden vor Beginn der geplanten Ausführungszeit, ist Zubaasa berechtigt, eine Ausfallpauschale in Höhe von 20 % der vereinbarten Auftragssumme (exklusive etwaiger Wartezeiten) zu berechnen.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass Zubaasa kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Umgekehrt ist Zubaasa berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen, sofern dieser nachgewiesen werden kann.

(4) Zubaasa behält sich das Recht vor, einen Auftrag zu stornieren, wenn:

  • der Auftraggeber unzutreffende Angaben zu seiner Zahlungsfähigkeit gemacht hat, oder
  • die Durchführung des Auftrags gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstoßen würde, insbesondere wenn beteiligte Personen oder Unternehmen auf einer Sanktions- oder
  • Terrorliste geführt werden.

§ 4 Ausgenommene Güter

(1) Von der Beförderung durch Zubaasa ausgeschlossen sind insbesondere:

  1. Sendungen, deren Inhalt, äußere Beschaffenheit oder Beförderung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, deren Übertretung amtswegig zu verfolgen ist (z. B. Suchtmittelgesetz, Verbotsgesetz 1947), oder die geeignet sind, Personen zu verletzen, deren Gesundheit zu schädigen oder Sachschäden zu verursachen;
  2. Sendungen, die aufgrund ihres Inhalts oder ihrer Beschaffenheit für das Betriebssystem von Zubaasa ungeeignet sind (z. B. leicht oder schnell verderbliche Güter jeder Art);
  3. lebende Tiere;
  4. Sendungen mit einem Wert von mehr als EUR 10.000,–;
  5. gefährliche Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG, BGBl I 145/1998 in der geltenden Fassung) sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002, BGBl I 102/2002 in der geltenden Fassung). Als gefährliche Güter gelten insbesondere Stoffe, Gegenstände, Zubereitungen oder Abfälle, die mindestens eine nach den Bestimmungen des ADR definierten gefährlichen Eigenschaft (z. B. explosiv, gasförmig, entzündbar, oxidierend, giftig, ansteckungsgefährlich, ätzend oder radioaktiv) aufweisen.

(2) Zubaasa ist nicht verpflichtet, Sendungen auf das Vorliegen von Beförderungsausschlüssen zu prüfen. Besteht jedoch ein begründeter Verdacht (z. B. aufgrund austretender Substanzen, auffälliger Geräusche oder Gerüche), ist Zubaasa berechtigt, die betreffende Sendung unter Hinzuziehung eines Zeugen bzw. einer Zeugin zu öffnen und zu überprüfen.

(3) Wird festgestellt, dass eine Sendung verbotene Inhalte im Sinne von Abs. 1 enthält, wird sie – soweit dies gefahrlos möglich ist und unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften – an den Auftraggeber oder Empfänger zurückgegeben.

(4) Liegt Gefahr im Verzug vor, etwa durch das Austreten unbekannter Substanzen oder Flüssigkeiten, ist Zubaasa berechtigt, alle angemessenen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung der Gefahr zu ergreifen. Dazu zählen insbesondere das sofortige Stoppen der Sendungsverarbeitung, die Einbeziehung eines Gefahrgutbeauftragten sowie erforderlichenfalls die fachgerechte Entsorgung der Sendung.

§ 5 Gegenstand der Leistung und Transportabwicklung

(1) Zubaasa behält sich vor, Transporte entweder selbst gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen oder Dritte mit der Ausführung des Transportes zu beauftragen.

(2) Die Leistung durch Zubaasa umfasst die Besorgung:

  1. der Abholung, der Beförderung, des Umschlags, der Zustellung und der Lagerung von Briefen, Paketen und sonstigen nicht unter § 4 fallenden Transportgegenständen.
  2. der Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder im Haushalt des Empfängers angetroffene empfangsbereite Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung; die Identität dieser Person muss nicht überprüft werden (z. B. anhand eines Personalausweises);
  3. der eventuell notwendigen Zweitzustellung;
  4. der Rücksendung annahmeverweigerter oder unzustellbarer Pakete.

(3) Alternative Zustellung:

  1. Zubaasa ist berechtigt, nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch bei privaten Empfängern Briefe, Pakete und sonstige nicht unter § 4 fallende Transportgegenstände bei einem empfangsbereiten Nachbarn des Empfängers abzuliefern, sofern der Auftraggeber diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben und nach der Art und der Natur des Geschäfts kein begründeter Zweifel daran besteht, dass die alternative Zustellung gewünscht ist.
  2. In Fällen der alternativen Zustellung sind Auftraggeber und/oder Empfänger hierüber unter Angabe des Namens und der Anschrift des Nachbarn in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Zustellung nach Absatz (2) gilt auch dann als bewirkt, wenn das Paket entsprechend einer mündlichen oder schriftlichen Erlaubnis („Abstellgenehmigung“) des Auftraggebers an einem von ihm benannten Ort abgestellt worden ist.

§ 6 Verpackung und Verschluss

(1) Die Verpackung sowie der Verschluss müssen den Inhalt des Paketes während des gesamten Transportweges zuverlässig vor Verlust, Beschädigung sowie vor typischen Belastungen (z. B. Druck, Stoß oder Fall) schützen. Darüber hinaus dürfen Verpackung und Verschluss keine Rückschlüsse auf Art oder Wert des Inhaltes zulassen und müssen so beschaffen sein, dass ein unbefugter Zugriff nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine geeignete Transportverpackung (bestehend aus Innen- und Außenverpackung) sowie einen sicheren Verschluss bereitzustellen.

(2) Soweit möglich, werden Verpackung und Verschluss bei der Einlieferung auf äußerlich erkennbare Mängel geprüft. Eine vorbehaltlose Annahme bedeutet jedoch nicht, dass die Verpackung oder der Verschluss frei von erkennbaren Mängeln ist.

(3) Pakete, die aufgrund ihrer Verpackung, ihres Verschlusses, fehlender Verpackung oder aus sonstigen Gründen für den Versand ungeeignet sind, werden nicht angenommen. Erfolgt dennoch eine Annahme, behält sich Zubaasa vor, die Sendung an den Auftraggeber zurückzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Kosten trägt der Auftraggeber.

(4) Zubaasa haftet nicht für Schäden, die auf eine mangelhafte oder ungeeignete Verpackung oder einen unzureichenden Verschluss (vgl. § 6 Abs. 1) der Sendung zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für Verluste oder Beschädigungen, die dadurch entstehen, dass die Verpackung den üblichen Transportbelastungen (z. B. Druck, Stoß, Fall, Feuchtigkeit) nicht standhält oder unbefugter Zugriff ohne ausreichenden Schutz möglich ist. Zubaasa bleibt jedoch für Schäden verantwortlich, die auf eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder auf eine Verletzung unabdingbarer gesetzlicher Verbraucherrechte zurückzuführen sind. Die Haftung für Sendungen, die unter die in § 4 genannten Ausschlussgründe fallen, ist ausgeschlossen.

§ 7 Entgelte und Zahlungsbedingungen

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für jede von ihm in Anspruch genommene Leistung die im jeweils gültigen Produkt- und Preisverzeichnis angeführten Entgelte zu entrichten. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich unbar, sofern Zubaasa nicht ausdrücklich andere, gleichwertige Zahlungsmittel zulässt.

(2) Die Bezahlung des Entgelts ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Auftrags und kann durch die auf www.zubaasa.at angegebenen Zahlungsarten erfolgen. Das Entgelt ist unverzüglich zur Zahlung fällig.

(3) Die angegebenen Entgelte sind Bruttopreise und verstehen sich inklusive gesetzlich festgelegter Umsatzsteuer.

(4) Sollte ein Transportauftrag aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. falsche Adressangabe, Nichtanwesenheit bei Abholung), nicht durchgeführt werden können, behält sich Zubaasa vor, den vereinbarten Auftragspreis anteilig oder vollständig in Rechnung zu stellen. Kommt es zu einem zusätzlichen Aufwand, wie z. B. erneuter Zustellung, Wartezeiten oder ähnlichen Umständen, wird dem Auftraggeber ein angebotener Mehraufwand in geeigneter Form mitgeteilt. Der Auftraggeber kann dieses Angebot annehmen, um den Auftrag erfolgreich abzuschließen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot für den Mehraufwand nicht an, ist Zubaasa nicht verpflichtet, den Transportauftrag weiter auszuführen.

(5) Alle Entgelte für Transportaufträge sind sofort mit Auftragserteilung fällig. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist Zubaasa berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1000 ABGB zu berechnen. Für Verbraucher gelten die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)

§ 8 Widerrufs- und Rücktrittsrecht

(1) Der Auftraggeber hat das Recht, diesen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, siehe § 2). Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber Zubaasa (Hagen-Wolf Kroiss, Krottenbachstraße 110/3/1, 1190 Wien, E-Mail: office@zubaasa.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

(2) Der Auftraggeber kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Macht der Auftraggeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird Zubaasa dem Auftraggeber unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

(3) Wenn der Auftraggeber diesen Vertrag widerruft, hat Zubaasa alle Zahlungen, die Zubaasa vom Auftraggeber erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung, als die von Zubaasa angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei Zubaasa eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Zubaasa dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt gem. § 18 Abs 1 Z 1 FAGG, sobald die mit Zubaasa vereinbarte Leistung vollständig erbracht ist.

(5) Muster Widerrufsformular:

  • An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
  • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
  • Bestellt am (*)/erhalten am (*)
  • Name des/der Verbraucher(s)
  • Anschrift des/der Verbraucher(s)
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
  • Datum

§ 9 Haftung Zubaasa

(1) Zubaasa haftet ausschließlich im Rahmen der AÖSp und des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) für die von ihr verschuldeten Schäden und Verluste. Sind Verluste oder Schäden des Gutes äußerlich nicht erkennbar (verdeckte Mängel), obliegt dem Auftraggeber der Nachweis, dass der Verlust oder die Beschädigung während des Haftungszeitraums eingetreten ist und bei der Annahme durch den Empfänger bestand. Bei Widersprüchen zwischen den AÖSp und des CMR gelten vorrangig die Bestimmungen des CMR.

(2) Für nicht durch die CMR geregelte Schäden – insbesondere Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung der Pakete während des Obhut Zeitraumes entstanden sind („sonstige Schäden“) – haftet Zubaasa nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von mittelbaren Schäden, entgangenem Gewinn, Vermögensschäden, Folgeschäden, nicht erzielten Ersparnissen sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten gegenüber Verbrauchern iSd § 1 KSchG nicht für Personenschäden sowie nicht für Schäden, die aus der Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflicht (Beförderung und Abgabe von Paketen) resultieren.

(3) Die Haftung von Zubaasa ist insbesondere ausgeschlossen, wenn:

  • a. der Schaden auf eine ungeeignete, nicht ausreichende oder mangelhafte Verpackung, eine nach der Beschaffenheit der beförderten Sache ungeeignete Beförderungsart, eine unzureichende Bezeichnung des Pakets oder ein Verschulden des Auftraggeber zurückzuführen ist;
  • b. Bruch- oder Erschütterungsschäden auftreten und das Paket, obwohl zerbrechlich oder erschütterungsanfällig, nicht mit einem Vermerk „Zerbrechliches Paket“ gekennzeichnet war;
  • c. der Inhalt des Pakets einem in § 4 angeführten Verbot unterliegt oder das Paket von einer Behörde beschlagnahmt oder vernichtet wurde;
  • d. der Schaden durch vom Parteiwillen unabhängige und unvermeidbare Umstände verursacht wurde. Dazu zählen insbesondere unvorhersehbare und unabwendbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskonflikte, Unruhen, Aufstände, Kriege, Terrorakte, Boykottmaßnahmen, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Beschlagnahmen von Gütern, Ressourcen-, Material- oder Lieferknappheit, Cyberangriffe, Sabotage, Stromausfälle („Blackouts“), Störungen von Kommunikationsnetzen sowie sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Hindernisse.

§ 10 Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber eines Transports haftet Zubaasa für sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, die infolge

  1. der Versendung von der Beförderung ausgeschlossenen Gütern oder
  2. der Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen entstehen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zubaasa mindestens ein Drittel des vereinbarten Beförderungsentgelts als Aufwandsentschädigung zu leisten. Die Geltendmachung weitergehender Schäden, Kosten (insbesondere besonderer Transportkosten) und Aufwendungen bleibt Zubaasa vorbehalten.

(3) Der Auftraggeber hat Zubaasa hinsichtlich sämtlicher Entgeltansprüche Dritter im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung des Pakets schad- und klaglos zu halten.

(4) Die Annahme eines solchen Pakets durch Zubaasa befreit den Auftraggeber nicht von seiner Haftung, es sei denn, der Mangel war bei der Annahme offenkundig.

(5) Der Auftraggeber haftet für nicht entrichtete Entgelte sowie für Beträge, die Zubaasa im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung eines Pakets berechtigterweise ausgelegt hat,

  1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten oder
  2. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für drei Jahre.

(6) Die Frist beginnt mit Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des Beförderungsvertrages.

(7) Die Verjährungsfrist ist unterbrochen, wenn Zubaasa die nicht entrichteten Entgelte oder Beträge innerhalb dieser Frist außergerichtlich gegenüber dem Auftraggeber geltend macht.

(8) Zubaasa ist berechtigt, zur Sicherung sämtlicher Entgeltansprüche, die ihr im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung eines Pakets gegen den Auftraggeber zustehen, das Paket zurückzubehalten.

(9) Wird innerhalb von zwölf Monaten keine Zahlung der auf dem Paket lastenden Entgelte oder Auslagen durch den Auftraggeber oder den Empfänger geleistet, und erfolgt auch nach einer schriftlichen Mahnung mit Androhung der Verwertung keine Zahlung, ist Zubaasa berechtigt, das Paket zu verwerten. Ein allfälliger Überschuss aus der Verwertung wird dem Auftraggeber gutgeschrieben.

§ 11 Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Abtretungsverbot

(1) Der Auftraggeber kann Ansprüche gegen Zubaasa, ausgenommen Geldforderungen, weder abtreten noch verpfänden.

(2) Gegenüber Ansprüchen von Zubaasa ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die auf Mängeln der zugrunde liegenden Leistung beruhen.

§ 12 Versicherung

(1) Zubaasa haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von EUR 90 pro Sendung, oder bis zu dem § 54 AÖSp ermittelten Erstattungsbetrag.

(2) Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann Zubaasa eine Transportversicherung für einen höheren Wert vermitteln. Die Kosten und Bedingungen der Versicherung werden dem Auftraggeber in diesem Fall gesondert mitgeteilt.

§ 13 Datenschutz

(1) Zubaasa verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und DSG).

(2) Einzelheiten zur Art, dem Umfang und dem Zweck der Datenverarbeitung sowie zu den Rechten der Betroffenen sind in unserer Datenschutz-Policy geregelt, die jederzeit unter https://demo.zubaasa.at/datenschutz abrufbar ist.

§ 14 Schriftform

(1) Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Ansprechpartner des Auftraggebers in allen Belangen ist Hagen-Wolf Kroiss unter den auf der Seite www.zubaasa.at aufgeführten Kontaktdaten.

(2) Für Streitigkeiten aus diesem oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist ausschließlich das Bezirksgericht Wien Döbling sachlich und örtlich zuständig – sofern keine zwingenden verbraucherrechtlichen Bestimmungen wie etwa in § 14 KSchG entgegenstehen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des zugrunde liegenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird automatisch durch eine solche Regelung ersetzt, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am besten erreicht.

(4) Auf diese Bedingungen sowie auf alle zwischen Zubaasa und dem Auftraggeber bestehenden Vereinbarungen ist österreichisches Recht anzuwenden.